Mit der WEG-Reform (in Kraft seit dem 1.1.2020) wurde der zertifizierte Verwalter geboren. Gemäß § 26a WEG darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Bestimmte Personengruppen mit anderweitigen Qualifikationen sind von der Prüfung befreit. Nachstehend möchten wir Ihnen einen groben Überblick über die aktuellen Vorschriften zur Zertifizierung geben:
Muss ich mich „zertifizieren“ lassen?
Es gibt keine „Alte-Hasen-Regelung“. Befreit sind nur Personen, welche die Befähigung zum Richteramt, die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmannfrau (vorher Kfm. d. Grundstücks- und Wohnungswirtschaft), Geprüfter Immobilienfachwirtin oder ein Hochschuldstudium mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzen.
Müssen Unternehmen sich „zertifizieren“ lassen? (Juristische Personen / Personengesellschaften / Einzelunternehmen)
Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Problematisch bleibt stets die Frage, welche Beschäftigten mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind. Denn daraus ergibt sich letztlich die Anzahl der Beschäftigten, die entweder die Prüfung ablegen müssen oder von der Prüfung befreit sind. Es muss zunächst geprüft werden, in welchem Umfang Ihr Unternehmen von der Zertifizierung betroffen ist. Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Eine öffentlich-rechtliche Frist gibt es nicht. Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter besteht ab dem 1.12.2023 (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 48 Abs. 4 WEG). Sollten Sie bereits am 1.12.2020 Verwalter einer WEG gewesen sein, gelten sie ge-genüber dieser WEG bis zum 1.6.2024 als zertifizierter Verwal-ter. Werden die Voraussetzungen zur Zertifizierung am 1.12.2023 nicht erfüllt, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Der Anspruch kann grundsätzlich auch gegen die Mehrheit der anderen Wohnungseigentümer durchgesetzt werden.
Wie läuft die Prüfung ab?
Die Inhalte der Prüfung sowie dazugehörige Lernziele können dem Rahmenlehrplan der DIHK aus März 2022 entnommen werden. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung (90 Minuten / 50 MPC-Fragen zu vier Themengebieten: Grundlagen der Immobilienwirtschaft, Rechtliche Grundlagen, Kaufmännische Grundlagen sowie technische Grundlagen). Zur mündlichen Prüfung darf der Prüfling nur zugelassen werden, wenn der schriftliche Teil bestanden wurde. Nach dem Inhalt der Verordnung können bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden (Prüfzeit in dieser Konstellation mindestens 75 Min.), aber auch eine Einzelprüfung innerhalb von 15 Min. ist zulässig. Der mündliche Teil der Prüfung soll zumindest auf die Nr. 2.1 der Prüfungsgegenstände (Wohnungseigentumsgesetz) erfolgen. Weitere Vorgaben werden durch die Verordnung nicht gemacht, so dass die DIHK durch Satzung oder Prüfverordnung weitere Regelungen vorgeben müssen (§ 6 Abs. 3 ZertVerwV).
Bei welcher IHK muss die Prüfung abgelegt werden?
Nicht jede IHK in Deutschland muss die Prüfung zum zertifizierten Verwalter anbieten. Um herauszufinden, ob die örtliche IHK die Prüfung anbietet, sollte man sich mit dieser zeitnah in Verbindung setzen. Nach ersten Angaben der IHK belaufen sich die Prüfungsgebühren auf ca. 150 EUR bis 350 EUR.
Wir unterstützen Sie bei der Vorbereitung oder stehen für weitere Fragen gerne zur Verfügung.
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